Ihr Energieabrechnungsdienst



Kaltwasser- und Abwasserkosten


Im Gegensatz zur Verbrauchsabrechnung von Heizung und Warmwasser gibt es aufgrund der unterschiedlichen
Bauordnungen der einzelnen Länder keine Ausstattungspflicht für Kaltwasserzähler.

Seit 1993 ist aber die verbrauchsabhängige Kaltwasserabrechnung in Kraft. Der Vermieter ist zwar nicht verpflichtet
Kaltwasserkosten individuell abzurechnen, er hat jedoch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Kaltwasser
nach Verbrauch abzurechnen. Dafür kann er auch gegen den Willen des Mieters Kaltwasserzähler einbauen lassen.
Solche Maßnahmen zur Einsparung von Wasser gelten sowohl beim sozialen als auch beim frei finanzierten
Wohnungsbau als Modernisierungsmaßnahmen, die umlagefähig sind (Mieterhöhung).

Außerdem sind die Anmietung oder andere Formen der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, die Kosten für
Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs, Grundgebühren und Kosten von Messdienstunternehmen u. a.
umlagefähig.

Zu den Kosten der Entwässerung gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage
oder die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die Kosten des Betriebs einer
Entwässerungspumpe.

Wenn man bedenkt, dass nur ca. 5 % des verbrauchten Wassers zum Trinken oder Kochen verwendet wird und die
restlichen 95 % zum Baden, Duschen, Waschen, Spülen oder die Toilette - die Wasser- und Abwassergebühren
aber ständig steigen und Wasser ein sehr kostbares Gut ist - ist es unumgänglich Wasser zu sparen.
Es soll sich aber auch für den Verbraucher auszahlen, wenn er sparsam mit Kaltwasser umgeht, da der
Wasserverbrauch nicht von Wohnungsgröße oder Personenanzahl abhängig ist.
Möglichkeiten, wie man Wasser einsparen kann, sind u. a.:
Der Einsatz von Wasserzählern und eine verbrauchsabhängige Kaltwasserabrechnung realisieren somit eine Einsparung
von Wasser und eine gerechte Kostenbelastung für den einzelnen.