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Auszug aus dem Mess- und
Eichgesetz - MessEG

Gesetz über das
Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem
Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
(Mess- und Eichgesetz - MessEG)

Mess- und
Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718)
geändert worden ist"

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom
    Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden
Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb,
    Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person,
    die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
3. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person,
    die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt,
4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
    mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5. harmonisierte Norm ist eine Norm

a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und
    93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
    2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG
   des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und b)deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,

6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder
    herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder
    für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt
    befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen
    nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann,
7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union;
    einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem
    Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung
    oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden
    Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät),
8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist,
9. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation
    für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit,
11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte.

§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende
Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet,
    bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts
    mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und
    Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung
    eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen
    Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der
    Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts
    für den beabsichtigten Zweck,
8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen,
    Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer
      Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit
      zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen,
      die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen
      im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung
      im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,
16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte
      eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt,
      auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen
      nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit,
      die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:

a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,

21. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse
      des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
22. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten

a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
b) bei Messungen im öffentlichen Interesse;

    bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb
    genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,

23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts

a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
b) bei Messungen im öffentlichen Interesse,

24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung,
      die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:

a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten
    oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
c) zur Steuerung von Leistungen,
d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien
    (Direktverkauf),
e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.


§ 4 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit

1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen,
die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe
„amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung
    mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen,
     soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach   Satz 1 können auch zur
     Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
     dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind,
     soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.

§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden,
sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2. Teilgeräte.

Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten

(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden,
      wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein.
      Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,

1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen,
    sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.

(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt,
      muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt
      worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen
      der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.

(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30
      Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.

(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren
      Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.

Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 23 Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder
      von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen.
      Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist.
      Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder
      ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller
      diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen
      Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung
      nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und
     die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung
     für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2
     für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2
      bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt
      bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt,
      führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe.
      Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.

(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder
     ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen,
     durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte
     vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden,
     informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und
     über die bereits ergriffenen Maßnahmen.

§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
      Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über
    einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen
    an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und
3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen
    Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.

(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
      können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

§ 25 Pflichten des Einführers

(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.

(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass

1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung
    in deutscher Sprache beigefügt sind,
4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen
    des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.

(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie
     der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten.
     Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen
     auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.

(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden.
     Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.

§ 26 Pflichten des Händlers

(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder
      für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn

1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.

Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält,
      darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen
      Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus,
      informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität.

(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde,
     die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
     um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück.
     Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht
     zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.

(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten,
      dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden.

Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren
     (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2
     in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden,
     wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.

(2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines
      Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften
      der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen,
     der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften
     der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden

(1) Messgeräte, die

1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,
    dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit,
    Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei
    Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten
      im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten.

(3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde trifft
     die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1.
     Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden verbindlich.

§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28


§23 Absatz 3 bis 6, §24 Absatz 2, §25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und §26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
       Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§27 und 28 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten

§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten

(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes
      und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
      Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit,
     in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind,
     wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher
    Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen
    (öffentliches Messgerät),
3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch
    elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6
    bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

§ 32 Anzeigepflicht

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst,
      hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
      anzuzeigen.
     Anzugeben sind

1. die Geräteart,
2. der Hersteller,
3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten
Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart
      im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart
    darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten
    er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und
2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden,
    mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung
     der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen.
     Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.

§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur
      dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und
      die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2
      nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die
     gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen,
     dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind,
    in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 34 Vermutungswirkung

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind,
die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger
veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.

§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen
      unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
      schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn

1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass

1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen
    Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.

(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.

(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt.
      Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.

§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 5
Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden,
wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und
    über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung
    von Messwerten führt oder
3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.

Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung

§ 37 Eichung und Eichfrist

(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen;
sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und
bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen
    nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder
    dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße,
    Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich,
    entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn

a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden
    Stelle ersetzt werden,

5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen
      nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen,
      normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung
      der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist,
      können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen,
      wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen
    nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde,
      wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat.
      Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.

§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung
seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt
der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren
Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere
Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten.
Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

§ 39 Befundprüfung

(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach §40 Absatz 1
     beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach §6 Absatz 2 erfüllt,
     wobei anstelle der Fehlergrenzen nach §6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach §41 Nummer 1
     bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).

(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung
     des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1
     auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach §40 Absatz 3 beantragt werden.

§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung

(1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig
      für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich
      zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

(2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer
      Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die
      zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren.
      Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen
      Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders
      gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
      Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt,
      zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen
      können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
      nach § 41 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
      Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.
     Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,
2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende
    Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung,
      so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus
      entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung
      gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.

(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56
      zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes
      wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen
      geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.

Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung

§ 41 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen

1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-,
    Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,
3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über

a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen
     und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals
     sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
c) den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,

4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder
    Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über

a) Beginn und Dauer der Eichfristen,
b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung
    und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von
    Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung
    bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,

7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für
    Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren

a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung
    zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes,
    zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und
b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie
c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle,

10. zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen
      Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter,
      von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina.

Unterabschnitt 1 Marktüberwachung

§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit

(1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht
      zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen
      getroffen werden. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde,
      in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen
      und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
      gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch
      für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind.
      Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind,
      den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von
      Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der
      Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
      schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

§ 49 Marktüberwachungskonzept

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
      Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen,
    auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre,
die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie
      die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.

(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit
      in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.

§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und
      in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und
      Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben,
      dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,

1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird,
    wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher
    Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den
    Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
6. Maßnahmen zu ergreifen,

a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder
b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),

7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise
    unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten
    Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft
    er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde
    selbst die Öffentlichkeit warnen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2,
      wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
      Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei
      hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen
      oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen,
      so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis.

(5) Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen
      Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten,
      ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls.
      Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden
      ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei
      Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang,
      der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.

§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
      Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung,
      nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28
      des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer
      als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde,
      wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt,
      unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und
      Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer
      Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes

1. hergestellt werden,
2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
3. angeboten werden,
4. ausgestellt sind oder
5. in Betrieb genommen werden.

Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken
in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und
ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und
      die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster,
      Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung
      wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit
    deren Verwenden befasst sind oder
2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1
      sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte
      und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie nach Satz 1 tätig,
      haben sie die anerkennende Stelle zu informieren.

(5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die
      Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume
      und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Informationen über
      diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er
      Messgeräte abgegeben hat.
      Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
      Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung
      den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
      Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
      Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt
      untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber
      unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle
      und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften
      der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder
      die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.

(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren
      Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter
      elektronischer Kommunikationswege.

Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten

§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und
      in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des
      Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere

1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden
    des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung,
    Weitergabe und das Verwenden,
6. die verwendete Software.

(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich,
      mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.

(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts
      zu gewährleisten. Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden.

§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben,
      dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt,

1. ein Messgerät zu prüfen,
2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher
    Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen;
    dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden,
6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind,
    dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit
    nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig,
    kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist,
      dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung

(1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt,
      zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten,
      in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig,
      soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
      das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
      Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie
      insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
    Verwenden befasst sind oder
2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden,
      hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen,
      insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.
      Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung
      ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen.
      Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten,
      ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser
      Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist;
      liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form.
      § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich
      anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen
      Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen.
      Die zuständigen Behörden können hierzu

1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen,
2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen,
3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind,
    das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder
    sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder
    trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig,
    kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach,
kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle
selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

(1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs-
      und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten,
      auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind.
      Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und
      Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder
    gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist,
      haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben
      die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet,
      den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
      Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen.
      § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
      Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.
      Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung

1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf
    erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und
    der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.

Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder
den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und
Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen,
der die Befundprüfung beantragt hatte.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an
      der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen.
      Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und
      Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten,
      zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
      Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder
      mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände,
      die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen.
      In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung
      oder -ermäßigung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne
      des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen,
      die der Betroffene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

§ 60 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder
    Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,
3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,
5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage
    oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
    nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung
    mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1,
    ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5,
    die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt,
    dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,
10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen

a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2

       nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen
       auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,
15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 nicht sicherstellt,
      dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,
16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 nicht sicherstellt,
      dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,
17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 nicht sicherstellt,
      dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,
18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,
20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,
21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder
      Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
      sonst auf dem Markt bereitstellt,
22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung
      herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder
      § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,
24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder
      eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung
      mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
      einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
      Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

a) einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder
b) einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,

     soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße
      bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
      und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
      des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
      der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände
      zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.

§ 61 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.