Ihr Energieabrechnungsdienst



Hinweise zur Energieeinsparverordnung

EnEV  tritt zum 01.10.2007 in Kraft

Nach Ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 26.07.2007 tritt die
EnEV 2007 zum 1.Oktober 2007 in Kraft.


















Der Energieausweis für Bestandsgebäude wird damit ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht.

   
Inhalte und Zwecke des Energieausweises

Der Energieausweis - auch Energiepass genannt muß nach Inhalt und Aufbau den Mustern
der EnEV Anlagen entsprechen, er gilt nur für Gebäude und nicht für eine einzelne Wohnung
oder sonstige Nutzeinheiten.
Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
ähnlich wie das schon von Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten bekannt ist.

Der Energieausweis gibt dem Käufer oder Mieter eine objektive Information über das Gebäude und über
einen hohen oder niedrigen Energiebedarf.
Der Energieausweis soll den Eigentümer motivieren , Gebäude mit schlechten Kennwerten transparent zu
machen und zu  energetisch wirksamen Modernisierungen führen.

Fristen und Übergangsfristen

Wann muß ein Energieausweis vorgelegt werden?

    für Wohngebäude bis Baujahr 1965 - ab dem 1.Juli 2008

    für Wohngebäude nach Baujahr 1965 - ab dem 1.Januar 2009

    für Nichtwohngebäude (Baujahr egal) - ab dem 1.Juli 2009

   

Arten von Energieausweisen

Die Art des Ausweises richtet sich nach der Grösse und dem Baujahr des Gebäudes.
Den Ausweis wird es in zwei Varianten geben: als bedarfs- und als verbrauchsorientierter Ausweis.

Dem verbrauchsbasierten Energieausweis liegen die bekannten Verbrauchsdaten der letzten drei aufeinander
folgenden Heizkostenabrechnungen zugrunde und ist somit schnell und kostengünstig erstellbar.

Beim bedarfsbasierten Energieausweis ist eine, durch einen zugelassenen Energieberater, Begutachtung des Gebäudes
und der Anlagentechnik vor Ort erforderlich, was dann auch im Preis den Unterschied macht.
Die EnEV 2007 unterscheidet deshalb:

    - Bedarfsbasierte Energieausweise werden vorgeschrieben für Neubauten, Umbauten und Gebäude mit weniger als
    fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1.November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungs-
    niveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen
    Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.

    - Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen zulässig. Der Gebäudeeigentümer kann jedoch auch
    freiwillig einen bedarfsbasierten Energieausweis beauftragen.


















Der Gebäudeeigentümer hat bis 1. Oktober 2008 zwischen beiden Ausweisarten Wahlfreiheit. Damit besteht auch für Gebäude-
eigentümer kleinerer Objekte bis Ablauf der Übergangsfrist einen verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.

EnEV 2014 seit 1. Mai 2014 in Kraft

Die wichtigsten Änderungen für Bestandsgebäude:

    Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden müssen bis 2015,
    bis auf einige Ausnahmen, gegen moderne Heizsysteme ausgetauscht werden.

    Registriernummer für jeden ausgestellten Energieausweis

    Pflicht der energetischen Kennwerte in Immobilienanzeigen

    Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern

    Aushändigung des Energieausweises an Käufer oder neuen Mieter

    Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen auf dem Energieausweis











Der Erfassungsbogen für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises für Wohngebäude kann hier herunter geladen werden.
(Die Ausstellung von Energieausweisen erfolgt nur für Liegenschaften, welche sich in unserem  Abrechnungsservice befinden)